Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen von der CAPRON GmbH

– nachfolgend „Besteller“ -

zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Lieferanten für den Bezug von Produktionsmaterial, Zubehör, Ersatzteilen und sonstigem Material oder Gegenständen

  1. Maßgebende Bedingungen
    1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
      Diese Bedingungen gelten insbesondere auch für Einzelbestellungen, Ersatzlieferungen und Reparaturen.
      Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Sie gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferant und Besteller.
  2. Bestellungen
    1. Diese Bedingungen begründen keine Mindestabnahmeverpflichtung. Eine solche kann nur gesondert vereinbart werden.
    2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
    3. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellungen hat der Lieferant hinzuweisen.
    4. Der Lieferant ist ohne Zustimmung nicht berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen oder Unteraufträge zu erteilen. Er trägt das Beschaffungsrisiko, wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist.
    5. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung sowie ggf. abweichende Abnahmemengen verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
    6. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Vertragsprodukte detaillierte Produktdokumentationen, ein Datenblatt und bedarfsgerecht ggf. mehrsprachige Bedienungsanleitungen herzustellen und dem Besteller kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    7. Darüber hinaus gewährleistet er eine Lieferung der Vertragsprodukte als Ersatzteile für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Lieferung des jeweiligen Serienteils. Dazu erhält er die Einsatzbereitschaft aller zur Herstellung der Ersatzteile notwendigen Werkzeuge, Rohmaterialien und Vorrichtungen.
  3. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
    1. Es gelten die in der Bestellung angegebenen Preise, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Die Preise schließen alle Leistungen und Nebenkosten ein. Die Zahlung erfolgt 60 Tage nach Rechnungseingang rein netto, sofern nicht anderweitig vereinbart.
    2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
    3. Das Eigentum an den Lieferungen bleibt solange beim Lieferanten, bis der Besteller seine Zahlungspflicht erfüllt hat. Es ist dem Besteller jedoch gestattet, diese zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern.
    4. Im Fall der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung erwirbt der Besteller nach den gesetzlichen Regeln Eigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller den Anspruch aus der Weiterveräußerung sicherungshalber in Höhe des noch offenen Kaufpreisanspruchs an den Lieferanten ab.
  4. Rüge- und Prüfungspflicht, Mängelanzeige
    1. Die Warenausgangskontrolle des Lieferanten stellt sicher, dass nur Vertragsprodukte ausgeliefert werden, die den ver-traglichen Vereinbarungen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.
    2. Die Wareneingangskontrolle des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Abweichungen von den Lieferpapieren offen zu Tage treten oder im Stichprobenverfahren ohne weiteres erkennbar sind. Die Prüfung der Lieferung hinsichtlich anderer Mängel erfolgt im Rahmen der Verwendung des Vertragsprodukts zur Verarbeitung durch den Besteller. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
    3. Dabei festgestellte Mängel der Lieferung hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  5. Geheimhaltung
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und sonstigen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die überlassene Information allgemein bekannt geworden ist.
    2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen nur für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
    3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
    4. Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen, sind nach Vertragsbeendigung an den Besteller zurückzugeben oder auf Wunsch nachweislich zu löschen oder zu vernichten.
    5. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung in Textform mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  6. Liefertermine und -fristen
    1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Sind keine Fixtermine i.S.d. §376 HGB und auch sonst keine Fristen vereinbart, so gilt eine Lieferfrist von 25 Tagen ab Bestellung.
    2. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Der Gefahrenübergang bestimmt sich, soweit sich aus den Einzelbestellungen nichts anderes ergibt, nach der Klausel DAP (Incoterms ® 2018).
    3. Vorzeitige Lieferungen sind zustimmungsbedürftig.
    4. Der Besteller ist bei dringenden betrieblichen Erfordernissen berechtigt, bei Standardprodukten eine Lieferterminverschiebung bis zu sieben Tage vor dem Liefertermin für max. sechs Monate zu verlangen. Bei spezifisch für den Besteller gefertigten Produkten kann der Besteller eine Lieferterminverschiebung nur bis vierzehn Tage vor dem Liefertermin für max. drei Monate verlangen.
    5. Der Lieferung ist ein vollständiger Lieferschein beizulegen.
  7. Lieferverzug
    1. Werden dem Lieferanten Schwierigkeiten hinsichtlich der Lieferung oder der Einhaltung des Liefertermins bekannt, so hat er den Besteller hierüber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
    2. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
    3. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
  8. Höhere Gewalt
    1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  9. Qualität und Dokumentation
    1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die am Sitz des Bestellers geltenden produktrechtlichen Bestimmungen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er richtet auf seine Kosten im Rahmen seiner Möglichkeiten ein den anerkannten Regeln entsprechendes Qualitätsmanagementsystem sein.
    2. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers in Textform. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
    3. Der Lieferant hat darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
    4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
  10. Mängelhaftung
    1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
    2. Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-) lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
    3. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder den Kaufpreis mindern.
    4. Neben den Mängelansprüchen stehen dem Besteller die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb der Lieferkette zu (§§ 445a, 445b, 478 BGB). Als neu hergestellte Fahrzeuge gelten auch Tageszulassungen, Vorführwagen und Ausstellungsfahrzeuge.
    5. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Ziffer 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
    6. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller zur Verfügung zu stellen.
    7. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 60 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
    8. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
    9. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von dieser Ziffer 10 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
  11. Haftung
    1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
    2. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
    3. Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4 (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder den Kaufpreis mindern.
    4. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
    5. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirk-sam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
    6. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
    7. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
    8. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben.
    9. Der Lieferant hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten, deren Deckung sich auf ganz Europa und sonstige Lieferländer erstreckt.
  12. Schutzrechte
    1. Der Besteller bleibt Inhaber sämtlicher Rechte, insbesondere der Eigentums- und Urheberrechte, an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten schutzrechtsfähigen Gegenständen sowie sonstigen Unterlagen und Daten.
    2. Werden durch die Lieferung Neuschutzrechte oder bestehende Schutzrechte des Lieferanten berührt, so erhält der Besteller ein zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen. Der Besteller ist berechtigt, das Arbeitsergebnis zu bearbeiten und gegebenenfalls anzupassen. Die Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vertragsvergütung abgegolten.
    3. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, sofern er diese Verletzung verursacht hat.
    4. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
    5. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
    6. Soweit der Lieferant nach Ziffer 12.5 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von ihm verschuldeten Ansprüchen Dritter frei.
    7. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
    8. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
  13. Verwendung von Fertigungsmitteln
    1. Stoffe, Materialien, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, stehen im Eigentum des Bestellers. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß zur Vertragserfüllung verwendet und nur mit vorheriger textlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet oder an diese weitergegeben werden.
    2. Derartige Fertigungsmittel sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Sie sind nach Vertragsbeendigung zurückzugeben oder auf Wunsch nachweislich zu zerstören.
    3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Fertigungsmittel durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich für den Besteller. Er wird im Verhältnis des Wertes des Fertigungsmittels zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den daraus hergestellten Erzeugnissen.
  14. Compliance
    1. Der Lieferant und die bei ihm beschäftigten Personen sind im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung verpflichtet, alle sie und die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) aller Anti-Korruptions- und Kartellgesetze einzuhalten.
    2. Der Lieferant, dessen Management und seine Beschäftigten werden (i) Amtsträgern, potenziellen Kunden oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine unrechtmäßigen Vorteile versprechen, in Aussicht stellen oder gewähren und (ii) keine unrechtmäßigen Vorteile von potenziellen Kunden, deren Mitarbeitern oder Dritten annehmen.
    3. Der Lieferant versichert, dass der Liefergegenstand weder durch Kinderarbeit, Gefängnis- oder Zwangsarbeit, noch auf sklavenartige, gesundheitsschädigende oder ausbeuterische Weise hergestellt worden ist, oder auf anderem Wege gegen die allgemeinen ethischen Grundsätze, insbesondere die Menschenwürde, verstoßen wurde. Der Lieferant versichert weiter, dass er Diskriminierung und Belästigung seiner Beschäftigten nicht toleriert und erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen ergreift. Der Lieferant wird stets das geltende Arbeitsrecht beachten, für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen, alle anwendbaren Bestimmungen bezüglich Qualität, Gesundheitsschutz und Sicherheit einhalten, sowie die Belange des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen. Er wird keine verbotenen oder unsicheren Materialien oder Komponenten verwenden und stets eine umweltgerechte und sichere Entsorgung von Abfallstoffen gewährleisten. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er diese zu vertreten hat. Er legt die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten auf.
    4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über Verstöße gegen eine der obenstehenden Verpflichtungen unverzüglich zu unterrichten sowie zu erläutern, wie der Verstoß abgestellt wurde und welche Maßnahmen er ergriffen hat, damit sich ein Verstoß nicht wiederholt.
    5. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass durch den Lieferanten oder durch einen seiner Beauftragten oder Sublieferanten eine Straftat oder ein Kartellrechtsverstoß begangen wurde und sich dies auf den Vertragsgegenstand ausgewirkt haben kann, ist der Besteller wahlweise zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt dieses Vertrages und/oder der darunter geschlossenen Kaufverträge berechtigt. Im Fall von Rechtsverstößen des Lieferanten oder ihm zurechenbarer Personen ist der Lieferant dem Besteller gegenüber zum Schadensersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter gegen den Besteller verpflichtet.
    6. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass es zu Rechtsverstößen durch den Lieferanten oder durch dessen Beauftragte oder Sublieferanten gekommen ist, ist der Besteller berechtigt, ein Audit beim Lieferanten durchzuführen. Das Audit erfolgt auf Verlangen und vorheriger Ankündigung durch den Besteller zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Lieferanten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
    7. Der Lieferant hat den Liefergegenstand mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigten Zulassungen/Genehmigungen und sonstigen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen zu liefern, z.B. (soweit einschlägig) mit TÜV-Prüfzeichen, mit CE-Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE-Konformitätserklärung und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR).
    8. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb von 5 Arbeitstagen alle für das jeweilige Produkt relevanten Zertifikate in ihrer jeweils gültigen Fassung an den Besteller vorzulegen.
    9. Der Besteller ist berechtigt vertragliche Vereinbarungen fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten, wenn der Lieferant die vorgenannten Bedingungen im Wesentlichen auch nach vorheriger, fruchtloser Abmahnung nicht einhält.
  15. Sonstiges
    1. Änderungen und/oder zusätzliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Textform niedergelegt und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterschrieben sind. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
    2. Gegen Ansprüche des Bestellers kann der Lieferant nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Lieferanten unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
    3. Der Lieferant übernimmt für die Vertragsprodukte die Verpflichtungen aus der Altfahrzeug-Verordnung sowie den einschlägigen EU-Rechtsregelungen in der jeweils gültigen Fassung.
  16. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
    1. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie die Regelungen des Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und Lieferant ist der Sitz des Bestellers.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand 09/2023